VDI 2077 Bilanzverfahren - nein danke
VDI 2077 Bilanzverfahren - nein danke
Heizkosten gerecht und ehrlich? VDI 2077/3.5 nein danke!
Heizkosten gerecht und ehrlich?  VDI 2077/3.5 nein danke!

Wohnblockheizungsanlage

(Einige der hier verwendeten Bilddarstellungen sind mit denen aus anderen Registern dieser Website identisch, werden aber neu nummeriert.)

Einleitend muss bemerkt werden, dass wir unsere Untersuchungen nur an Objekten dieses Bautyps durchführen konnten, da uns keine weiteren Komplettdaten von anders gebauten Liegenschaften bzw. Heizungsanlagen vorlagen. Wir erheben keinesfalls den Anspruch, dass die hier erlangten Erkenntnisse auf andere Objekte und Liegenschaften ohne nähere Betrachtung der Heizungsanlage überhaupt übertragbar sein müssten.

 

Wie wir aus den Objektdaten wissen, werden bei den drei untersuchten und baugleichen Liegenschaften, die uns hier als Beispiel dienen sollen, jeweils auch drei Hausaufgänge pro Wohnblock durch die baugleiche Fernheizanlage mit Wärme versorgt (Bild 22). Als Grundlage unserer Betrachtungen dienen die Jahresverbräuche aus dem Abrechnungszeitraum 2011 in eHKV-Einheiten der Häuser (Summe aller Wohnungen eines Aufgangs), wie in der nachfolgenden Grafik (Bild 23) reflektiert. Eine Energieabtrennung zur Warmwasseraufbereitung in der Verbrauchsabrechnung entfällt bei diesen Objekten, da eine unabhängige Warmwasserversorgung besteht, was eine unverzerrte Betrachtung der Rohrwärmeproblematik ermöglicht.

 

Bild 22 - Ein Wohnblock mit drei Aufgängen und einer gemeinsamen Fernheizanlage. (Designet by R.Danneberg)
Bild 23 - Summen der Verbräuche mit eHKV pro Block und je Haus (Copyright by RDTV)

Es werden nur die Abrechnungsungerechtigkeiten durch die nichtgeeigneten eHKV zwischen den Häusern verlagert.

Dabei sei noch einmal auf die Studie [16] verwiesen .

 

 

Bei einer ersten Betrachtung dieser vereinfachten Darstellung kann man verschiedene, aber einleuchtende Schlüsse ziehen. So ist der Verbrauch im Haus 18 nur halb so groß wie etwas im Haus 14. Ähnlich sieht es im Vergleich der Häuser 20 zu 24 aus. Bei den Häusern 16 und 22 liegen die Verbäuche in etwa im mittleren Bereich zwischen den benachbarten Häusern des Blocks. Nur der Wohnblock der Häuser 26 - 30 zeigt eine annäherde Ausgeglichenheit der Verbräuche in den Häusern. Für alle Häuser wird das VDI 2077 BV Korrekturverfahren angewandt, und so findet der finazielle Ausgleich durch das BV weniger zwischen den Wohnungen, als vielmehr zwischen den Häusern eines Blocks statt. Die Erkenntnis aus der graphischen Darstellung der Verbräuche nach eHKV ist: Die sparsamen Bewohner z. B. von Haus 18 zahlen den Ausgleich für die Vielverbraucher im Haus 14, und ähnlich Haus 20 zahlt für 24 usw.

 

Warum?

 

Obwohl die drei Häuser des Wohnblocks sehr unterschiedliche erfasste Verbräuche haben, wird ein gemeinsamer Verbrauchswärmeanteil (Erfassungsrate) errechnet. D. h. alle erfassten Verbräuche werden zusammengefasst und dann daraus anhand des Gesamtverbrauchs der Korrekturausgleich errechnet. Dieser wiederum wird in allen drei Häusern jeder Wohnung zu gleichen Teilen entspr. des Umlageschlüssels auf den Abrechnungen zugeschlagen. Dass dies nicht dem Ausgleich der individuellen Rohrwärmeabgaben gerecht wird, sondern nur ein Ausgleich über die gesamte Immobilie (Wohnblock) bewirkt, liegt auf der Hand.

Die unterschiedlichen, nichterfassten Rohrwärmeabgaben entstehen aber nur an den jeweiligen Heizkörperversorgungssträngen der übereinander liegenden Wohnungen (Etagen), da ja jedes Versorgungsrohr des Wohnblocks am Anfang die gleiche Wärmezufuhr (Bild 22 oben) erhält. Eine Ausgleichskorrektur nach dem VDI 2077 BV über die drei Häuser hinweg zu praktizieren, was ja rechnerisch problemlos möglich ist, bedingt schon eine gewisse Faktenignoranz. Eine solche Rechnung negiert die realen Differenzen bei den Rohrwärmeabgaben, was zu einer großteiligen Gleichmacherei führt. Mit der Errechnung eines ehrlichen und gerechten Rohrwärmeausgleichs hat es deshalb bei weitem nichts mehr zu tun. Offensichtlich wird häufig vergessen, dass bereits im Grundkostenanteil der Heizkostenabrechnungen ein wesentlicher Teil der Gesamtkosten, also auch nichterfasste Rohrwärmeabgaben, wenn auch abhängig von der Verteilungsproportion, zu gleichen Teilen für Alle berechnet wird. 

Faktencheck Korrekturrechnung

 

Eine Berechnung über drei Häuser muss logischerweise unehrlich sein, da es ja theoretisch möglich ist, für jedes Haus eine eigene Erfassungsrate (Verbrauchswärmeanteil) zu ermitteln. Jedes Haus bekommt durch das gemeinsame Versorgungsrohr (ZVR) und der oberen Verteilung erst mal die gleiche Wärmezufuhr, also ein Drittel des gesamten Heizwasserstroms, was sich dann auch jederzeit in Brennstoffkosten ausdrücken lässt.

Die Vielverbraucher aus Haus 14 (im Beispiel Haus 14-18) sind nicht etwa benachteiligte Nutzer und empfangen vielleicht weniger Rohrwärme, sondern haben gleiche Bedingungen am Eingang der vertikalen Versorgungsrohre (oberste Wohnungen) und somit steht auch die gleiche Wärme bereit (Bild 22 und 23) wie im Haus der Wenigverbraucher (hier Haus 18). So zahlen die sparsameren Mieter aus Haus 18 den Mehrverbrauch an Heizwärme der Vielverbraucher im Haus 14. Damit werden die Sparer- und Wenigverbrauchergruppen, (wie hier Haus 18 vom Block 1) oder aber auch Haus 20 vom Block 2, mit der Anwendung des BV über die drei Häuser des Blocks schlicht übers Ohr gehauen.

 

Beispielfrage (erfundene Darstellung):

Warum soll ein sparsamer Mieter mit wenigen Einheiten aus dem zweiten Stock im Haus A für den erheblichen Mehrverbrauch an Einheiten eines Mieters im vierten Stock im Haus C den Rohrwärmeausgleich bezahlen, nur weil beide durch die gleiche Heizanlage bzw. ZVR versorgt werden? Oder warum soll ein Wenigverbraucher vom Parterre aus Haus C den Rohrwärmeausgleich für einen Vielverbraucher aus dem fünften Stock von Haus B bezahlen?

 

Sie können diese Frage jederzeit auch zwischen anderen beliebigen Mietern stellen, soweit diese im gleichen Block, aber nicht im gleichen Haus wohnen. Wie negativ sich die Vergemeinschaftung (Kollektivierung) am Beispiel Häuser 20 - 24 auswirken kann, zeigen die Zahlen im Register Faktencheck Abrechnungsverhältnisse.

Da die Spitzen- und Vielverbraucher den Verbrauchswärmeanteil über alle drei Häuser bestimmen, also den größeren Anteil am Gesamtverbrauch haben, so müssen beim Bilanzverfahren der VDI 2077 die Wenigverbraucher bzw. die Bewohnergemeinschaft des Wenigverbraucherhauses den Rohrwärmeausgleich bezahlen.

 

Erkenntnis:

 

Die Anwendung des Bilanzverfahrens der VDI 2077 über mehrere Häuser eines Wohnblocks ist abzulehnen.

 

Bild 24 - Darstellung der Verbrauchssummen in den Häusern nach Nutzerflächen.

 

Die Aufschlüsselung der Daten der Darstellung im Bild 23 lässt weitere wichtige Erkenntnisse zu, wie man in Bild 24 sehen kann. So haben die 4-Raumwohnungen in den Häusern 14, 18, 20, 24, 26 und 28 trotz größerer Wohnfläche einen geringeren Verbrauch an gemessenen Einheiten als die 3-Raumwohnungen der gleichen Häuser. Selbst wenn man im Haus 24 bei den 3-Raumwohnungen den Extremverbraucher mit 10 665 Einheiten nicht berücksichtigt, verbleiben für die restlichen vier 3-Raumwohnungen immer noch 4312 Einheiten. Die zwei Häuser 18 und 30 (jeweils 3-Raumwohnungen) mit dem nichterfassten ZVR gehören zwar zu den Niedrigverbrauchern, werden aber innerhalb ihres Blocks noch von der Summe der Einheiten der 4-Raumwohnungen unterboden!

Allein diese Unterschiede zeigen, dass die Grundwärmethese nach VDI 2077 hier nicht zutrifft und die Berechnung des Verbrauchwärmeanteils über drei Häuser zwar möglich, aber mathematisch keinesfalls legetim ist, da ja so zu den bereits aufgezeigten, weitere falsche Ergebnisse produziert werden, wenn man das Gerechtigkeitsprinzip nicht gänzlich hintergehen möchte. Noch deutlicher wird dies, wenn man die Einheiten der einzelnen Häuser auf den Quadratmeter umlegt.

 

Bild 25 - Wärmeverbräuche der Häuser nach eHVK-Einheiten pro Quadratmeter. (Copyright by RDTV - Berlin 2013)

   

Das Bild 23 zeigt die Differenzen in den erfassten Verbräuchen der einzelnen Häuser je Wohnblock. Diese Verbrauchsunterschiede sind aber keinesfalls durch nichterfasste Rohrwärmeabgaben entstanden, denn die Rohrwärmeproblematik entsteht bei oberer Verteilung nur innerhalb eines Hauses zwischen den Etagen.

Die hier dargestellten Verbräuche sind einzig und allein echte Verbräuche und die Summe aller Wohnungen des entspr. Hauses. Mit der Anwendung des BV nach VDI 2077 bezahlen die Häuser mit den geringeren Verbräuchen pro/qm quasi die Mittelwertdifferenzen zu den Häusern mit vielen Einheiten/qm innerhalb des Blocks (18 für 14, 20 für 24 und im geringen Maße auch 28 und 30 für 26). Mit der Anwendung der VDI 2077 BV wird diese Ungerechtigkeit der Abrechnung durch eine weitere (versteckte) Kompression dann noch verschärft Faktencheck Abrechnungsproportionen.

 

Warum?

 

Betrachten wir dies am Beispiel von Haus 14-18, was aber auch jeder andere Block sein kann. Um das Problem zu verdeutlichen, vernachlässigen wir hier einmal den Einfluss des ZVR. Nach der VDI 2077 hat die Gemeinschaft der drei Häuser einen Verbrauchswärmeanteil von 24,6 %, also 0,246. Geht man davon aus, dass durch die obere Verteilung jedes der drei Häuser die gleiche Menge an Wärme zugeführt bekommt ( vergleiche an Bild 20), kann man also den theoretischen Teilverbrauch an Brennstoffkosten für jedes einzelne Haus ermitteln, indem man die Brennstoffkosten einfach drittelt. Damit ist man in der Lage, für jedes Haus eine eigene Berechnung durchzuführen. Die so ermittelten Verbrauchsgrößen (Erfassungsraten) wären

für Haus 14 > 0,33 = 33%,

für Haus 16 > 0,24 = 24% und

für Haus 18 > 0,16 = 16%.

Haus 16 hat fast den Verbrauchswärmeanteil, wie der Durchschnitt des ganzen Blocks, was man auch der Grafik ( Bild 23) gut entnehmen kann.

Die Vielverbraucher aus Haus 14 erreichen mit einem Verbrauchswärmeanteil von 0,33 beinahe die kritische Grenze von 34 %. Bei ihnen dürfte, wäre dies ein Einzelhaus, die VDI 2077 nach den Kriterien dieser Richtlinie fast nicht zur Anwendung kommen bzw. würde der Korrekturausgleich sehr gering ausfallen. Die Rohrwärmeabgaben, oder eben auch die nichterfasste Wärme, wie sie bei der Gemeinschaftsberechnung von Haus 14 - 18 auftreten soll, ist nach der Grundwärmethese also vorrangig im Haus 18 zu suchen.

 

Ist das wirklich so? Oder haben die Bewohner von Haus 18 gegenüber den anderen Häusern nur weniger Heizenergie verbraucht?

 

Die entscheidende Erkenntnis dieser Betrachtung ist aber, dass die Wenigverbraucher aus Haus 18 den geringsten Verbrauchswärmeanteil aufweisen und damit den größten Ausgleich an nichterfasster Wärme zu zahlen hätten, obwohl die Bewohner dieses Haus am sparsamsten mit der Heizenergie umgegangen sind.

Irgendwie paradox!                                                     

Faktencheck Korrekturrechnung.

Solche Betrachtungen sind zwar in gewisser Weise aufklärend, aber für eine praktische Verwertung Unsinn, wie aber auch das Ermitteln eines für alle drei Häuser gemeinschaftlichen Verbrauchswärmeanteils nach VDI 2077 BV.

 

Sehen wir uns stattdessen einmal die realen Anteile erfasster Wärme der Häuser an. Die prozentualen Anteile beziehen sich nur auf den gemessenen Verbrauch, (errechnet aus den Daten von Bild 25 - Einheiten pro Qudratmeter ohne irgendwelche Korrekturrechnungen). Da in unserem Beispiel der (flächenbezogene) Brennstoffverbrauch im Grundkostenanteil für diese drei Häuser gleich ist und die Rohrwärmebedingungen aller drei Häuser auch gleich sind, kann man mit den Restdaten aus dem Verbrauchskostenanteil auf den anteiligen Energieverbrauch eines jeden einzelnen Hauses schließen. So ergeben sich folgende Proportionen:

Haus 14 verbrauchte vom gesamten Verbrauchskostenanteil 44,90 % 

Haus 16 verbrauchte vom gesamten Verbrauchskostenanteil 32,79 %

Haus 18 verbrauchte vom gesamten Verbrauchskostenanteil 22,31 %

Die Summe der drei Energieanteile ergibt 100 % des Verbrauchskostenanteils an Energie der Dreihäuserliegenschaft, was dann 70% der gesamten Heizernergie entspräche.

 

Die Studie der TU-Dresden "Auswirkungen erhöhter Raumtemperaturen auf den Energieverbrauch"  [16] belegt, dass

der Individualwärmebezug über die Heizkörper den Gesamtwärmebezug für das Gebäude stark beeinflusst.

 

Leider kann auch die nächste Betrachtung hierzu nur hypotetisch sein.                            

Also wieder nur angenommen, die drei Häuser hätten jeder eine eigene und alleinige Heizanlage, so hätte Haus 18 im Vergeich den geringsten Energieverbrauch, könnte eine erheblich niedrigere Vorlauftemperatur fahren und somit die geringsten Kosten. Es hätte auch einen völlig anderen, erheblich günstigeren Verbrauchswärmeanteil. Der Energieverbrauch wäre also erheblich weniger als das gegenwärtige, oben geschätzte Drittel. Die Konstruktion der Wohnblockheizanlage mit oberer Verteilung, die ungeeigneten eHKV und das BV der VDI 2077 sorgen also dafür, dass die dortigen Wohnungsnutzer den Mehrverbrauch der anderen Wohnungen in den Häusern 14 und 16 des Blocks mitbezahlen.                                      

Dies ist keine Kostenkorrektur der differenzierten Rohrwärmeabgaben, sondern nur eine unehrliche und widersprüchliche Kostenumverteilung bzw. Kostenverschiebung.

 

Frage?          

Warum sollten aber die Verbraucher des Giebelhauses 18, welches ansonsten die gleichen baulichen Gegebenheiten wie das Mittelhaus 16 oder das Giebelhaushaus 14 hat, soviel mehr Grundwärmeanteile verbrauchen, wie ihnen durch die Anwendung des VDI 2077 BV zugeteilt wird?

 

Nun, die Bewohner des Hauses 18 haben diese Wärmemenge ja gar nicht in dieser Größenordnung, wie ihnen das Bilanzverfahren der VDI 2077 unterstellt, verbraucht. Die Grundwärmeanteile werden ihnen ja nur durch die Vermassung des BV der VDI 2077 (Verteilung über den Umlagesschlüssel = Wohnfläche) ungerechtfertigt zugeschlagen. Dies widerspricht dem Anliegen der HeizkostenV, denn es ist nun mal keine wirklich verbrauchsabhängige Abrechnung.

                     

Die Anwendung des Bilanzverfahrens über drei Hausaufgänge ist zwar rechentechnisch möglich und wird auch sehr häufig praktiziert, ist aber von der Physik her falsch und zweifellos ungerecht. So könnte man auch die Brennstoff- und Betriebskosten von zwei oder drei weiteren Wohnblöcken in einer Abrechnung zusammenführen, nur weil diese die gleiche Wärmeversorgungsstation eines Anbieters haben oder andere anlagentechnische Gemeinsamkeiten aufweisen, und dann eine gemeinsame Heizkostenrechnung mit VDI 2077 BV anwenden. Rechentechnisch ist also vieles möglich, nur stellt sich immer die Frage nach dem Ziel und der Richtigkeit und letztlich nach dem Sinn einer solchen mathematischen Aktion.

 

Das Problem, das vertikale Einrohrheizanlagen über mehrere Häuser geführt werden, trifft aber bei fast allen DDR-Plattenbauten auf, die nicht durch eine Rekonstruktion auf eine Zweirohrheizanlage oder andere Heizungen (z. B. Fußboden) umgebaut wurden.             

Die Grundwärmethese Theorie und Realität als Basis für das BV der VDI 2077 BV ist also nur eine theoretische Annahme, die oftmals der Realität nicht standhält. Letztlich ist sie doch nur eine aufwändige und dennoch ungerechte Manipulation.

Das Verfahren bestraft immer die Energiesparer. In der Umkehrung dieser Erkenntnis bedeutet dies: Vielverbraucher und Verschwender (die keinesfalls immer wenig Rohrwärme empfangen), werden durch das BV finaziell entlastet. Sparer zahlen drauf. Bei Heizanlagen über mehrere Hausaufgänge wird dies besonders deutlich.

 

Unsere Meinung:

Man sollte also bei einer Heizanlage, die mehrere Häuser (Aufgänge) versorgt, das VDI 2077 BV nicht anwenden, denn es verzerrt die wirklichen Verbrauchsverhältnisse zusätzlich zu den anlagenbedingten Ungleichheiten (z. B. eHKV, ZVR). Das VDI 2077 BV wird seinen Ansprüchen bei einer Blockheizanlage (Mehrhäuserheizanlage)auf einen ehrlichen Ausgleich nicht gerecht.

 

Nicht alles, was sich theoretisch an der Schultafel rechnet, ist auch praxistauglich!

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© Rainer Danneberg