Meinungsjournal 3.5
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leser,
die hier veröffentlichten Beiträge sind die Fortsetzung des bisherigen Meinungsjournals. Die früheren Beiträge können weiterhin auf der Subsite >Journal (History)< eingesehen werden. Die neuesten Beiträge werden jeweils hier als Erste (oben) eingestellt.
Letzte Bearbeitung: 22.12.2019
Dieses Journal wird zu gegebener Zeit fortgesetzt, wenn weitere interessante Meinungen uns erreichen. Wir bitten um Verständnis, wenn wir aus Platzgründen Zuschriften mit gleicher Aussage nicht veröffentlichen, oder aber auch Beiträge nach einiger Zeit entfernen und durch aktuellere Schreiben ersetzen. Dennoch vielen Dank für jede Korrespondenz.
Karl S. Wagner (bei Dresden)
Ich konnte mich leider erst jetzt mit dem Bilanzverfahren der VDI 2077 3.5 beschäftigen, da es für den Normalverbraucher sehr beschwerlich ist an den Text zu kommen. Mit der 3.5 ist es nun endlich raus: Das Bilanzverfahren ist für Heizungsanlagen mit oberer Verteilung nicht anwendbar. Leider wurde bei uns schon sieben Jahre über die Fläche die Rohrwärmedifferenz berechnet. Also alles falsch. Es gab einige Mieter die schon frühzeitig auf diesen Fehler hingewiesen haben, aber der Masse der Mieter war das egal, die wollten nur ihre Ruhe haben........... Traurig, aber war.
Anonymus (der Verfasser ist der Redaktion bekannt, bittet aber um Anonymität, da er Mitarbeiter eines größeren Messdienstunternehmens ist).
.....so freue ich mich, dass Sie auf meine Facebook-Aktivitäten reagieren und jetzt das Problem der schlampich formulierten Heizkostenverordnung z. B. §7 (1 u 2) (s. Korrekturberechnung die Red.) und der verantwortungslosen Verharrung der Politik, der Behörden und der Wirtschaft, behandeln. Ich bin auf mögliche Resonazen gespannt.....
U. Kotowski (Altenburg)
Wir wohnen in einem Plattenblock..........Seit gestern sind auch bei uns die Rohre wieder sehr warm. Ich frage mich, wie so die erfasste Verbrauchswärme von 43% erreicht werden soll, wenn niemand die Heizkörper aufdreht. Die Verrechnung mit der VDI ist doch damit Unsinn, wenn viele Wochen alle von der Rohrwärme gleich viel profitieren und die sparsamen Heizer später dann mehr bezahlen müssen, oder? ...........Wenn eine CO2 Steuer kommt, verschärft sich doch das Problem noch mehr, oder?...........
Monika Buck
......jetzt geht die Zeit wieder los, wo erfolgreich die Erfassungsrate (erfasster Verbrauchswärmeanteil. die Red.) gesenkt wird, damit dann bei der Jahresendabrechnung die Vielverbraucher fleißig entlastet werden...........Ich bin ein Heizwärmesparer, also Niedrigverbraucher und bezahle dann große Teile deren Heizkosten. Eine Primareglung....ich bin begeistert über soviel Ungerechtigkeit.
Genot Scheider (München)
Wie lange soll das noch so weiter gehen? Wollen wir es erst drauf ankommen lassen, wie beim Dieselskandal und warten bis Verbote kommen, bzw. Einrohrheizanlagen keine Betriebserlaubnis mehr erhalten? Wir müssen CO2 reduzieren und das bedeutet, massiv und vielseitig Energie aus fossilen Rohstoffen sparen, wo es nur geht. Wir können es uns nicht mehr leisten, wie bei der VDI 2077 die Verbrauchskosten umzuverteilen, indem Vielverbraucher weiterhin finanziell belohnt werden, was zweifellos zum lässigen Umgang mit Heizenergie verführt. Es gibt nur eine Lösung, wenn man nicht auf eine moderne, neue Heizung umstellen will - absolute Dämmung aller Heizungsrohre. Das bringt nicht nur verbrauchsgerechte Kostenverteilung, sondern mit Bestimmtheit auch eine deutliche Energie – und Kosteneinsparung, weil die Vielverbraucher nicht mehr durch unsinnige Regeln belohnt werden. Da Heizwärme wohl noch viele Jahre hauptsächlich aus fossilen Rohstoffen erzeugt wird, kann man so auch viel CO2 einsparen, oder möchten Sie gerne eine neue Steuer, die man dann auch wieder mit einer skurrilen Formel zwischen den Mietern verteilt?
Kristof (k.A.)
....Man kann doch bei einer Richtlinie, wo es auch um das Geld zehntausender Wohnungsnutzer geht, so viele Ungereimtheiten nicht zulassen und reale Umstände nicht einfach übergehen. So steht z.B. auf Seite 11 : Nach erstmaliger Anwendung eines Verfahrens wird dieses in den nachfolgenden Abrechnungszeiträumen solange durchgeführt, wie der Verbrauchswärmeanteil unterhalb des Korrektur-Verbrauchswärmeanteils = 0,43 liegt. Dies suggestiert den betroffenen Wohnungsnutzern, die Richtlinie könnte auch wieder aufgehoben werden. In den Übergangsmonaten wird aber fast immer mehr Rohrwärme, als erfasste Wärme in die Wohnungen eingebracht. Bei uns wird z. B. vom 15. September bis 15. Mai Heizwärme von einem Energieversorger bereitgestellt. Dies wird größtenteils nur als Rohrwärme genutzt, da die meisten Mieter an vielen Tagen ihre Heizkörper nicht aufdrehen. Da aber so in der Gesamtbilanz der erfasste Wärmeanteil zum nichterfassten Rohrwärmeanteil immer klein bleibt, ist der Satz von Seite 11 nur eine Täuschung der Verbraucher. Man kann also den Text auch so lesen: „Richten Sie sich ein, dass sie die Kosten für die VDI 2077-Mehrberechnung auf Ewigkeit bezahlen müssen“. Bekannt ist meist nur: Ist in der Gesamtbilanz der erfasste Wärmeanteil klein, bezahlen die Wenigverbraucher und Heizkostensparer zu Unrecht den größeren Teil der Heizkostengesamtrechnung. Doch für die Mehrkosten der Abrechnung nach VDI 2077 zahlen wir alle mehr!!!
Lehrer (Potsdam)
…tut mir leid, aber für mich ist das totaler Nonsens. ……. klar, man kann das Verhältnis des Energieverbrauchs zwischen erfasster Wärmeabgabe und dem Gesamtverbrauch in einem Gebäude ermitteln und somit die Rohrwärmeabgabe (plus sonstige Wärmeverluste der Anlage). Für eine einzelne Wohneinheit innerhalb eines Mehrwohnungshauses ist diese Gleichung aber nicht anwendbar. ……. Es gibt keinen physikalischen Zusammenhang zwischen erfassten Wärmeverbrauch an den Heizkörpern und in die definierte Wohnungsgröße einer Wohnungseinheit über die Versorgungsrohre abgegebene Rohrwärme. Damit ist das Problem auch nicht mathematisch lösbar. Die Rohrwärmeabgabe ist eine sich ständig ändernde Größe, da diese von mehreren, wechselseitigen Faktoren abhängig ist. Mit der VDI –Richtlinie (Beiblatt zur 2077) wird dennoch versucht diesen physikalischen Widerspruch durch eine merkwürdige Schätzrechnung, die in ihrem Ansatz schlicht falsch ist, zu beheben.……. Ohne eine Erfassung der Rohrwärme in den Wohneinheiten ist das für mich nur eine Nutzertäuschung…….
Lübke (Bergen/Rügen)
.... Für mich sind dies alles nur Behauptungen. Mir fehlt auch der wissenschaftliche Beweis, dass die VDI 2077 Richtlinie für alle Einrohrheizsysteme in den unterschiedlichen Häusern/Wohnblocks angewendet werden kann.
K.H. Reißner (Augsburg)
......Mag die Berechnung für die Erfassungsrate für ein Gebäude noch richtig sein, so bin ich der Meinung, die Umlegung der Rohrwärmeverluste auf die Wohneinheiten auf Basis der beheizten Wohnfläche ist spekulativer Unsinn........Ich habe die 3.5 Version noch nicht gelesen. Aber wenn die Umverteilung der Rohrwärme auf die Wohneinheiten weiterhin so gehandhabt werden soll wie bisher mit dem Beiblatt, dann kann man so etwas nur ablehnen.....
H.Klatt (Rostock)
Ich habe mich mit der 3.5. beschäftigt. Meiner Meinung nach ist es nur der klägliche Versuch dieser doch höchst fragwürdigen Berechnungsmethode einen seriöseren Anstrich zu geben...... Einige peinliche Elemente, wie das Berechnungsbeispiel wurden durch ebenfalls nur theoretische Beispiele ersetzt u. a. m. Dem wirklichen Problem, die VDI2077 handhabbar zu machen und mit den Proportionen der Heizkostenverordnung im Einklang zu bringen, wurde nicht gelöst. ...........Schade, die 3.5 wäre noch mal eine Chance gewesen die Rohrwärmeproblematik wirklich sinnvoll zu meistern.
Der nachfolgende Beitrag erscheint uns außerordentlich bedeutsam, so dass wir uns entschieden haben, diesen im vollen Wortlaut zu veröffentlichen. Die Redaktion
Dr. Ulrich Warmuth (Dresden)
Der neue Entwurf für die VDI 2077 3.5 (Nov. 2016) beginnt mit den folgenden zwei Sätzen:
„Heizkosten sollen verursachergerecht verteilt und abgerechnet werden. Dies soll das Bewusstsein des Nutzers für Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Energieverbrauch schärfen und
Anreiz zu sparsamem Verhalten schaffen“
Ein anspruchsvolles Ziel, dass schon die Heizkostenverordnung nicht erfüllen kann. Solange diese Verordnung an ihrer Verteilung des Anteils von erfasstem Wärmeverbrauch und dem Grundanteil der stringenten prozentualen Grenzen 50/50 bis 70/30 festhält und zulässt, dass ein Wärmeeintrag durch unerfasste Rohrleitungen möglich ist, sowie obendrein auch noch die technischen Betriebs- und Servicekosten nach den gleichen oben genannten prozentualen Verhältnissen verteilt und sie damit fehlerhaft als quasi Wärmeenergie den einzelnen Nutzer berechnet, wird nie eine verursachergerechte Abrechnung möglich sein. Bei einem solchen Abrechnungsprozedere muss man sich nicht wundern, dass Kostenverschiebungen auftreten. Der Verordnungsgebers hoffte, dass mittels einer anerkannten Technischen Regel VDI 2077 die Kostenverschiebungen gelöst werden können. Wie soll das aber diese Technischen Regel richten, wenn ihr alleiniges Ziel und Ergebnis der Rohrwärmekorrektur letztendlich wieder in dieses fragwürdige Abrechnungsmodell integriert wird?
Aber auch diese Rohrwärmeermittlung nach der Richtlinie VDI 2077 ist selbst alles andere als exakt. Daran ändert auch der neue
Entwurf VDI 2077 3.5 vom November 2016 nichts. Die VDI-Arbeitstruppe stützt sich bezüglich der Rohrwärmeermittlung auf den in der VDI 2077 unter der Literaturstelle [1] benannten „wissenschaftlichen“
Aufsatz [Lit.: Mügge, Schmid, Tritschler: Anwendungskriterien für die Korrektur unerfasster Rohrwärmeabgabe bei der Heizkostenabrechnung. HLH (2008) 11 und 12]. Darin wurde ein
Korrektur-Verbrauchswärmeanteil theoretisch ermittelt und mit empirischen Daten für alle Abrechnungseinheiten abgeglichen. Dieser Korrektur-Verbrauchswärmeanteil wird bei Rohrwärmeproblemfällen
einheitlich mit 43% der Heizwärme angegeben und als die Grenze angesehen, unterhalb derer sicher von Rohrwärme in den Nutzeinheiten auszugehen ist. Im neuen Entwurf VDI 2077 3.5 wird diese Aussage
sogar noch konkretisiert und der Rohrwärmeanteil in der Nutzeinheit bei 43% Verbrauchswärmeanteil zu 0% angegeben. Auf Grund der Festlegung des Verordnungsgebers im Beschluss Bundesrat-Druck 570/08
wird die Korrektur erst ab einem wesentlicher Verlustanteil des Wärmeverbrauchs von > 20% gefordert. Damit beginnt eine Rohrwärmekorrektur nach der Richtlinie VDI 2077 erst dann, wenn der erfasste
Wärmeverbrauch nur noch 34% beträgt, also bereits weit unter der Abrechnungsgrenze der Heizkostenverordnung von 50% der Gesamtheizwärmeenergie.
In diesem zitierten Aufsatz werden auch die Entscheidungskriterien zur Rohrwärmekorrektur wie Standardabweichung der normierten Verbrauchsfaktoren festgelegt. Kurioserweise werden im neuen Entwurf
VDI 2077 3.5 weitere Kriterien für ein Korrekturerfordernisse eingeführt, bei denen unter Umständen selbst beim Vorliegen von Rohrwärme keine Korrektur mehr erfolgen brauch. Damit würden
offensichtlich für solche Fälle die Kostenverschiebung völlig erhalten bleiben!
Es geht also nach VDI 2077 nur um die innerhalb der Nutzeinheiten erfasste Wärme an Heizkörpern und die berechnete Rohrwärme
sowie deren verursachergerechte Zuordnung auf die einzelnen Nutzer. Der restliche Teil der Wärmemengen außerhalb der Nutzeinheiten (z. B. Beheizung Treppenhäuser, Trockenräume und sonstige Verluste
durch das Heizsystem) hat mit der Rohrwärmeberechnung in den Nutzeinheiten nichts zu tun und gehört nach VDI 2077 zum sogenannten Gemeinschaftswärmeanteil, der laut Heizkostenverordnung kollektiv
nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden muss.
Nimmt man die Autoren der VDI 2077 beim Wort, so sind in den Fällen notwendiger Rohrwärmekorrekturen immer nur 43% individueller Wärmeverbrauch und 57% als Gemeinschaftswärme zu berechnen (siehe Bild
1. in der geltenden VDI 2077 bzw. Bild 3. im Entwurf VDI 2077 3.5). Dass diese Korrekturkonstante nur ein bundesweiter Durchschnittswert ist und im Einzelfall keine exakte Rohrwärmeermittlung
garantiert, sei hier nur zum vollen Verständnis erwähnt.
Die VDI beschreibt für die Ermittlung der Rohrwärmeabgabe drei Verfahren: die messtechnische Ermittlung, die rechnerische
Ermittlung und das Bilanzverfahren. Das erste Verfahren erfordern aufwendige Messtechnik, das zweite zusätzlich zu erhebende Betriebsbedingungen. Der große Aufwand für diese beiden Verfahren lässt
sie allenfalls als theoretische Varianten gelten, wobei das rechnerische Verfahren den Verhältnissen von vertikalen Einrohrheizsystemen mit ungedämmten Leitungen der ostdeutschen Plattenbauten noch
am ehesten zuträglich wäre. Das aber wird offensichtlich wegen des Aufwandes völlig ignoriert, weil praktisch schwer realisierbar. Als Favorit bleibt das Bilanzverfahren der VDI 2077. Dieses
Verfahren geht davon aus, dass alle Wohnungen identische Ausstattungen haben. Alle Nutzeinheiten haben gleich dimensionierte Steigleitungen, alle Heizkörper sind weitgehend gleicher Art und Größe,
alle Wohnungen sind bauphysikalischen gleich. Allein der individuelle Wärmebedarf und die Wohnflächen sind variabel. Somit muss man gemäß dem Bilanzverfahren nur noch die erfassten Verbrauchswerte
mit den über die Wohnflächen berechneten Rohrwärmeanteile addieren, um eine angeblich „saubere, verbrauchsgerechte“ Berechnung der individuellen Gesamtverbrauchswärme in den Nutzeinheiten zu
erhalten.
Die Realität sieht aber oft anders aus. Diese Idealzustände gibt es z. B. in den weit verbreiteten WBS-70 und anderen Plattenbauten der ehemaligen DDR leider nicht!
Nun kommt nach meiner Auffassung noch ein weiterer rechtlicher Fehler bei der Berechnung nach Heizkostenverordnung und
Bilanzverfahren bei solchen Verhältnissen hinzu:
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rohrwärme nach der Fläche berechnet werden muss, so wie es schließlich der (fachlich unerfahrene) Verordnungsgeber gesetzlich vorschreibt, bestimmt die VDI
2077, dass innerhalb der Wohnung (Nutzeinheit) nur 43% der Wärmemenge in Anrechnung kommen (siehe oben). Damit wird bei Anwendung der Richtlinie VDI 2077 das Abrechnungsverhältnis schon grundsätzlich
verändert, nämlich immer nur 43% nach dem Verbrauch und der Rest nach der Wohnfläche. Leider wird von den Servicefirmen, die die Heizkostenabrechnungen im Auftrag der Vermieter vornehmen, der Satz 4
im § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung missverstanden. Der dortige Verweis auf Satz 1 bedeutet schlussfolgernd nur, dass nunmehr das neue prozentuale Verhältnis von 43/57 bei der Verteilung der
Wärmemenge nach der sogenannten anerkannten Regel der Technik zu berücksichtigen ist, aber nicht dem bisher angewandte Verteilerverhältnis (üblicherweise 50/50) gleichgesetzt werden muss. Dieser
Verweis ist doch nur wichtig, da Satz 3 nichts darüber sagt, was mit dem „so bestimmten Verbrauch der einzelnen Nutzer“ geschehen soll. Sinn und Zweck der Korrektur soll doch sein, den Wärmeverbrauch
verursachergerecht zu verteilen bzw. abzurechnen, die leidliche Kostenverzerrung zu beseitigen und sie nicht auf andere Weise aufrecht zu erhalten. Klarzustellen ist aber auch, dass dieses Verhältnis
nur für den erfassten Wärmeverbrauch gilt, denn nur um diesen geht es bei der Korrektur. Die technischen Betriebs- und Servicekosten müssen davon getrennt verursachergerecht ermittelt und verteilt
werden.
Obwohl die VDI 2077 ausdrücklich empfiehlt, „in Anlagen mit einem Verbrauchswärmeanteil unterhalb des Korrektur-Verbrauchswärmeanteils … den Grundkostenanteil für die Heizkosten für die betroffenen Abrechnungseinheiten möglichst hoch anzusetzen“ werden völlig unverständlich in den konstruierten Beispielen die prozentualen Verteilverhältnisse der Heizkostenverordnung, in der VDI 2077 3.5 sogar ausschließlich 70/30 verwendet. Dadurch wird zwar die beklagte Kostenverschiebung stark gemindert, jedoch wird sie unabhängig welche der drei Korrekturverfahren angewandt wird weder aufgehoben noch können dadurch die Heizkosten verursachergerecht verteilt bzw. abgerechnet werden!
In dieses Bild passt die Aussage von Herrn Prof. Mügge (Vorsitzenden der Arbeitsgruppe VDI 2077), die er mir gegenüber schriftlich äußerte:
„In der Richtlinie geht es nicht darum, die Rohrwärme exakt auf die Nutzer zu verteilen; vielmehr sollen extreme Verzerrungen, die andernfalls auftreten können, vermieden werden. Die Alternative wäre, in den betreffenden Anlagen überhaupt nicht verbrauchsabhängig, also nur nach Fläche abzurechnen. Aber das ist ja gerade konträr zur Motivation der Heizkostenverordnung.“
Wenn es nicht darauf ankommt, exakt (verbrauchsgerecht) zu verteilen, wozu benötigt man dann noch eine VDI 2077, wozu normierte Verbrauchsfaktoren, wozu deren Standardabweichung, wozu den kritischen und den Korrektur-Verbrauchswärmeanteil, neuerdings nach dem Entwurf 3.5 auch noch den Median des normierten Verbrauchswertes und den theoretischen Mehrbelastungsgrad? Wozu eine mathematisch-wissenschaftliche Berechnung, die den meisten Wohnungsnutzern ohnehin verborgen bleibt? Bei sehr kleinen Erfassungsraten wäre die Flächenabrechnung sicherlich gerechter als die Bestimmungen nach dem Bilanzverfahren. Wenn das aber konträr zur Motivation, hier sicher besser zum Tenor der Heizkostenverordnung steht, dann sollte man doch für diese Fälle die Verordnung korrigieren.
So sind weder die Heizkostenverordnung noch das VDI-Bilanzverfahren geeignet, den die Heizkostenabrechnung ordentlich abzubilden. Der Gesetzgeber will davon aber nichts hören oder er möchte es einfach nicht verstehen. Liest man z.B. die Bundestagsdrucksachen zur Novelle der Heizkostenverordnung 2009, wird leicht sichtbar, dass fachlicher Sachverstand nur mangelhaft die Entscheidungen beeinflusste. Fatal an dieser Situation ist außerdem, dass es den VDI-Autoren gelungen ist, ihre VDI-Richtlinie als allgemein anerkannte Technische Regel zu etablieren und sogar den BGH als oberste Gerichtsbarkeit zu einem sehr fragwürdigen Urteil zu vereinnahmen (vgl. Meinungsäußerung von Dr. Zeißig, Berlin im Meinungsjournal ).
rene 62/Anna
Es ist bedrückend, dass man erst für rund 70.- Euro ( inzwischen 104.- Euro. die Red) den Entwurf für die VDI 2077 3.5 kaufen muss, um das Werk zu prüfen und mit diskutieren zu dürfen. Auf diese Weise werden die Betroffenen weiterhin schön "draußen" gelassen. So steht doch auch schon vorher fest, dass es wieder eine tolle Regel der Technik sein wird. Geschäft geht nun mal vor Demokratie und Mitbestimmung.