VDI 2077 Bilanzverfahren - nein danke
VDI 2077 Bilanzverfahren - nein danke
Heizkosten gerecht und ehrlich? VDI 2077/3.5 nein danke!
Heizkosten gerecht und ehrlich?  VDI 2077/3.5 nein danke!

Sonstige Probleme mit dem                         Bilanzverfahren der VDI 2077

Webmaster (Mails) und z.T. Rechercheteam Köpenik

 

Die Anwendungskriterien (sogenannte Kenngrößen)

Auf Seiten 10 u.11 der VDI 2077 (Beiblatt) werden die sogenannten Kriterien für die Anwendung eines Korrekturverfahrens dargestellt. Die Kriterien der Richtlinie für die Anwendung einer Rohrwärmekorrekturrechnung sind:

- der Verbrauchswärmeanteil für Raumheizwärme (Erfassungsrate gleich/kleiner) ≤ 0,34 (34 %), auf div. Webseiten 

  auch als kritische Grenze bezeichnet.

  Der Verbrauchswärmeanteil für die Berechnung ≤ 0,43 (43 %), der zur Plausibilitätsgrenze erklärt 

  und bei den Berechnungen für den Korrektur-Verbrauchswärmeanteil als Konstante eingesetzt wird.

- die sogenannte Standardabweichung ≥ 0,85

- Anteil der Niedrigverbraucher ≥ 15 %

Über diese Kriterien wird immer wieder diskutiert und gestritten.

 

Um es vorweg zu nehmen: Standartabweichung, Niedrigverbraucheranteil und die Plausibilitätsgrenze sind vielleicht für wissenschaftliche Betrachteungen von Bedeutung. Für die allg. Heizkostenabrechnung belasten diese nur die Abrechnung für den einzelnen Abnehmer. Mit der VDI 2077 3.5 ist ein weiteres Kriterium dazugekommen: der Median.

Die Richtlinie VDI 2077 enthält eine Reihe weiterer unklarer und fragwürdiger Elemente, auf die wir hier vorerst nur vereinzelt eingehen können. Die weiteren, uns bekannten Probleme sollen hier nur erwähnt werden. Möglicherweise werden diese später einmal untersucht, bewertet und eingeordnet.                                                                             

In der Richtlinie wird nicht explizit das Bilanzverfahren empfohlen, obwohl beim Lesen der Eindruck erweckt wird, dass dem BV gewollt die größte Aufmerksamkeit zukommen soll. Besonders das Berechnungsbeispiel am Ende der Richtlinie lässt diesen Schluss zu.  

Bild 31 - Verhältnis zwischen der Anzahl der Wohnungen und dem Niedrigverbraucherkriterium von 15%

 

Auch das Kriterium für die Wenigverbraucher (≥ 15 %) als eine Entscheidungsgröße für die Anwendung eines Korrekturverfahrens der VDI 2077 lässt Zweifel aufkommen. Schon bei einem Objekt mit nur acht Wohnungen reicht ein Niedrigverbraucher, um das 15 % Niedrigverbraucher-Kriterium zu erfüllen Bild 31. Dieser muss auch nicht immer viel Rohrwärme empfangen haben, wie für die Theorie behauptet, weil er u. U. am Ende der vertikalen Rohrstränge wohnt (z. B. Parterre) und wenig anwesend war. Bei unseren Beispielobjekten mit 10 Wohnungen pro Haus würden jedenfalls 1,5 Wohnungen für die Erfüllung des Kriteriums reichen. Da aber drei Häuser mit 30 Wohnungen zu einer Abrechnungseinheit gehören,

sind 4,5 Niedrigverbraucher erforderlich

Faktencheck Wohnblockheizanlage.

Interessant ist: Nach erstmaliger Anwendung eines Korrekturverfahrens werden die zwei Kriterien (Niedrigverbraucher und Standardabweichung) sowieso bedeutungslos, denn es geht ja dann nur noch um das Anwenderkriterium "Verbrauchswärmeanteil" von 0,43 und das Ziel ist erreicht, wie uns die Richtlinie auf Seite 11 selbst mitteilt:

Nach erstmaliger Anwendung eines Verfahrens wird dieses in den nachfolgenden Abrechnungszeiträumen solange durchgeführt, wie der Verbrauchswärmeanteil unterhalb des Korrektur-Verbrauchswärmeanteils rw,korr = 0,43 liegt

- dies unabhängig vom Wert der beiden anderen Kenngrößen. (VDI 2077 S. 11) [3]

Da stellt sich uns die Frage: Was ist, wenn es aber in der Folgeabrechnung keinen errechenbaren Niedrigverbraucher mehr gibt? Wie steht es denn, wenn in einer Folgeabrechnung die Standardabweichung innerhalb des Kriterium liegt? Diese Frage wird in der VDI 2077 nicht beantwortet. Schließlich gilt ja dann sowieso der obige Satz. Das Kriterium dient wohl eher dem Anstrich von Wissenschaftlichkeit. So drängt sich einem förmlich der Verdacht auf, dass das Ziel wohl eher ist, eine Wohngemeinschaft, gleich ob WEG oder Mietergemeinschaft, an ein Korrekturverfahren zu binden. Dessen Bearbeitung (Berechnung) macht natürlich mehr Aufwand und rechtfertigt deshalb eine höhere Vergütung für die Messdienstfirmen.

Doch es ist auch ein Weg zum bewussten und aktiven ausbremsen der Energiesparer.

Dass man in anderen Studien und Dokumenten auch abweichende Definitionen für Niedrigverbraucher (Sparer) findet, zeigt uns beispielgebend das nächste Bild 32 (Techn. Universität Dresden - Auswirkungen der verbrauchsabhängigen Abrechnung in Abhängigkeit von der energetischen Gebäudequalität - Jan. 2013) [18] Die hier entwickelte Klassifizierung der Verbraucher für ein mathematisches Studienmodell ist zweifellos differenzierter. Durch die beiden Faktoren mittlere Raumtemperatur (Nutzer) und Fensterluftwechsel, die ja gegeneinander austausbar sind, lassen sich weitere Untergruppen differenzieren, wie z. B. Durchschnittsverbraucher, mit geringer Fensterlüftung u.ä. was wieder den durchschnittlichen Wärmeverbrauch pro m² bestimmt. Die für uns wesentliche Aussage ist aber, dass für die Verteilung der nichterfassten Rohrwärme über das BV die fehlende bzw. naive Klassefizierung wie in der VDI 2077 (Beiblatt) angelegt, nur eine billige Lösung zur Kollektivierung und vereinfachten Kostenmanipulation ist.

 

Bild 32 - Klassifizierung der Nutzer (Quelle: Techn. Universität Dresden / Auswirkungen der verbrauchsabhängigen Abrechnung in Abhängigkeit von der energetischen Gebäudequalität - Jan. 2013)
Bild 32a Universalventil, verwendbar für Einrohr - oder Zweirohrheizungen

Ist ein solcher Heizkörper, auf Zweirohr eingestellt, so bestimmt der Nutzer dieses Heizkörpers die Rohrwärmemenge der darüber liegenden Wohnungen, weil der Parterreheizkörper einen eigenen Kreislauf an der Einrohranlage hat und sein Strang durch alle darüber liegenden Wohnungen geht. Stellt z.B. der Nutzer der Parterrewohnung seinen Heizkörper völlig ab, so kühlt der Strang aus und die Rohrwärmeverhältnisse zwischen den Wohnungen ändern sich auffällig. Wird z.B. auf der anderen Wohnungseite des Hauses der Parterreheizkörper nicht abgedreht, so gibt dieser Strang viel Rohrwärme ab. Zwischen den beiden Wohnungsgruppen (rechts - links) des Hauses besteht dann also ein deutlich unterschiedliches Verhältnis der Rohrwärmeabgabe. Betrachtet man diese Problematik unter dem Gesichtspunkt der Wohnblockwärmeversorgung, so findet sich kein überzeugendes Argument, warum auch hier dieser konstante Parameter (0,43) angewendet werden soll. Es sei denn wieder: Es geht nicht um wirklichen Rohrwärmeausgleich zwischen den Wohnungen der Nutzer, als vielmehr vordergründig um ein einigermaßen brauchbares Kostenumverteilungsmodel. Gilt es doch, die durch die HKV übertölpelten Wohnungsnutzer zu beruhigen.

Die gleichen Fest- und Fragestellungen wie beim ≤ 0,43 Kriterium stellen sich dann auch für den sogenannten "kritischen" Verbrauchswärmeanteil von ≤ 0,34. Die Erklärung zur "anerkannten Regel der Technik" dürfte da aber als wissenschaftliche Bestätigung kaum ausreichend sein.

 

So wird auch immer wieder kritisiert, dass mögliche Extremverbraucher, die die gesamte Berechnung in eine starke Schieflage bringen, nicht berücksicht werden. Denn es reichen schon zwei Vielverbraucher, im Extremfall nur ein Nutzer Objektdaten (Haus 24 und Bild 3), um die Kenngröße Standardabweichung u. U. erheblich anzuheben.

Auch hier sollte man noch einmal die Studie "Auswirkungen erhöhter Raumtemperaturen auf den Energieverbrauch" Technische Universität Dresden / Februar 2014 [16] zur Kenntnis nehmen.

Da kommt erneut die Frage auf:

 

Warum haben die Autoren der VDI 2077 (Beiblatt) keine Berechnungsbegrenzung für Vielverbraucher vorgesehen,

wie etwa das 15 % Kriterium für Wenigverbraucher?

 

Bei fairen Anwendungskriterien für eine ehrliche Berechnungsbasis wäre dies wohl so.

Wie uns bekannt ist, wissen wir ja, dass bei Anwendung der VDI 2077 allein für nur einen Extremverbraucher, wie in unserem Beispiel im Haus 24 der Korrekturausgleich durch 23 andere Wohnungsnutzer finanziert werden muss.                  

Objektdaten 

23 Ausgleichszahler werden also zu Zuzahlern gemacht, was in diesem Beispiel  82% aller Wohnungsnutzer betrifft. Durch die Berechnung über drei Häuser (Wohnblock 20 - 24) der Liegenschaft werden sogar alle Wohnungsnutzer vom Haus 20 zu Kostenausgleichszahlern für nur einen Vielverbraucher eines Nachbarhauses gemacht. Dieses absurde Ergebnis ist nur einem einzigen Extremverbraucher geschuldet.

Eine Begrenzung der Vielverbraucher, wie auch immer diese Kriterien aussehen würden bzw. diese zu realisieren wären, ist aber nicht unsere Aufgabe. Es wäre aber eine denkbare Obliegenheit für die Autoren der VDI 2077. Dass dies durchaus auch eine Notwendigkeit für ein echtes und ehrliches Korrekturverfahren ist, darf man wohl annehmen und dass es auch andere Klassifizierungen als die in der VDI 2077 möglich sind, kann man im Bild 32 erkennen. Dabei werden längst bei den mathematischen Berechnungen von bestimmten Sportbewertungen (Skispringen, Eiskunstlauf, Dressurreiten u.v.m. die äußeren Spreizwerte gestrichen, um so eine bereinigte mittlere Bewertung zu erhalten und Verzerrungen durch extreme Abweichungen zu vermeiden. Die VDI 2077 setzt aber lieber darauf, zu der Standardabweichung für einen normierten Verbrauchswert nur das Niedrigverbrauchskriterium von ≥ 0,15 (15 %) anzulegen. Wenn schon solche eklatanten Mängel Bestandteil einer Richtlinie sind, sollte man diese nicht auch noch zur "anerkannten Regel der Technik" erklären                                                                                                                                             

Faktencheck Anerkannte Regel der Technik.

 

Als Nächstes wollen wir uns mit der Ermittlung des Verbrauchswärmeanteils befassen. Dazu muss man sich zuvor mit dem Referenzwert, der Konstanten         (= 0,43) für den Korrekturverbrauchswärmeanteil, auseinandersetzen. Dabei stoßen wir dann aber sofort wieder auf die Problematik, wie sie im Register

Faktencheck Korrekturrechnung beschrieben wurde. Es geht um die korrekte Berechnung des Verbrauchswärmeanteils, wie bei der VDI 2077/3.5 praktiziert,   aus 100 % Brennstoffkosten, oder mit den möglichen, aber auch fehlerfreien Ansätzen der Brennstoffkosten des verbrauchsabhängigen Teils der Grundberechnung (50 % - 70 %) nach Heizkostenverordnung. Es stellt sich erneut die Grundsatzfrage:

 

Was wollen wir berechnen?

Den Erfassungsstatus des Gesamtenergieverbrauchs, einschließlich der schon berechneten Energieanteile aus den  Grundkosten?

Oder nur noch die Energieerfassungsverhältnisse im Verbrauchskostenteil, wo die Kostenverzerrungen durch eHKV auftreten und die korrigiert werden sollen?

 

Wir stellen deshalb die Daten von dieser Registerseite hier noch einmal gegenüber.

 

Berechnung des Verbrauchswärmeanteils mit den Beispieldaten aus Bild 19

Berechnung: Summe der erfassten Einheiten der Liegenschaft (20 000 Eht) dividiert durch Brennstoffverbrauch (150 000 KWh). 

Falsche Berechnung mit 100 % Brennstoffkosten:         13,33% = 0,1333

Richtige Berechnung mit 70 % Verbrauchskosten:         17,14% = 0,1714   (Fehlergröße zu 100 % :    3,81 % = 0,381 )

Richtige Berechnung mit 50 % Verbrauchskosten:         26,67% = 0,2667   (Fehlergröße zu  100 %:   13,34 %= 0,1334) 

 

und die

 

Berechnung der Korrekturgröße

Konstante (Plausibilitätsgrenze):  0,43  =  43%                     

(Kritische Grenze)                         0,34  =  34%

Falsche Berechnung (100 %)       0,43  -  0,1333 = 0,2967   

Berechnung (70 %)                       0,43  -  0,1714 = 0,2586     (Fehlergröße zu 100%:   0,0381 =   3,81 %)

Berechnung (50 %)                       0,43  -  0,2667 = 0,1633     (Fehlergröße zu 100%:   0,1334 = 13,34 %)

 

Eine Bewertung dieser Ergebnisse finden Sie hier:

Faktencheck Korrekturrechnung.

 

In wie weit beim Ansatz der verbrauchsabhängigen Verteilerpropotion für die Korrekturberechnung dann aber noch die ominöse Plausibilitätskonstante anwendbar ist, entzieht sich unserer Kenntnis, da die Quelle für diese Konstante im Beiblatt nicht veröffentlicht wurde. Auf alle Fälle würden die Fehler und Kostenverzerrungen, wie sie bei der BV-Korrekturberechnung mit 100 % Brennstoffkosten auftreten, vermieden.

 

Welche widersprüchlichen  Ergebnisse die Anwendung dieser Kenngröße (rw,korr = 0,43) im Zusammenhang mit den verschiedenen Abrechnungsproportionen nach HeizkostenV hervorbringt, wurde schon im Register                                             

Faktencheck Abrechnungsproportionen aufgezeigt.

Die Richtlinie VDI 2077 gibt für eine Kostenverteilungsproportion auf Seite 18 die Empfehlung  von 50 % GK zu 50 % VK. Das Berechnungsbeispiel der VDI 2077 - Beiblatt (auch Seite 19 - Tabelle 4) ist ebenfalls mit dieser Proportion angelegt. Die Entscheidung für die Kostenverteilungsproportion liegt aber lt. HeizkostenV beim Eigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft (WEG). Da es in der VDI 2077 nur eine Empfehlung für das Abrechnungsverhältnis gibt, führt dies, je nach der Größe des verbrauchsabhängigen Abrechnungsteils, zu beachtlichen Berechnungsdifferenzen (s. obige Beispielrechnungen).

 

Wie weit die Korrekturergebnisse mittels VDI 2077V aber bei den unterschiedlichen Abrechnungsproportionen u. U. divergieren, zeigen die Darstellungen in

Faktencheck Abrechnungsverhältnisse.

 

Uns liegen VDI 2077 Vergleichsabrechnungen von 3 x 30 Wohnungen der genannten Musterwohnblöcke, so wohl mit 70 % Verbrauchskostenanteil, als auch mit 50 % Verbrauchskostenanteil vor. Ob solche, oftmals extrem abweichende Ergebnisse noch akzeptabel sind, wird oftmals stark bezweifelt. Doch die Entscheidung über das Abrechnungsverhältnis kann der Eigentümer (können die Eigentümer) von Gebäuden ohne ausreichende Dämmung der Heizstränge, quasi nach Ermessen festlegen. Dies bedeutet, die mittels VDI 2077 berechneten Heizkosten für die einzelnen Mieter/Verbraucher sind von dieser "Gutdünken-Entscheidung" abhängig. Es ist schon eine Zumutung für die Eigentümer auf eine lose Empfehlung hin, ohne eine mathematisch-technische Grundlage hier die sachlich-richtige Festlegung für das Abrechnungsverhältnis zu treffen.

Für eine ehrliche Heizkostenabrechnung ist aber ein solch vager Zustand für jeden betroffenen Nutzer untragbar!

Man möchte das für einen Witz halten, aber es ist leider die Realität, denn die HeizkostenV und VDI 2077 passen nun mal nicht zueinander.

 

Grundsätzlich stellt sich noch die Frage, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage (geschätzt?, mathematisch optimiert?, empirisch?, experimentell?, übernommen.....?) der Korrektur-Verbrauchswärmeanteil (rw,korr 0,43) zur Konstante erklärt wurde? Auch muss man sich fragen, wieso dieser Festwertparameter für quasi jedes Gebäude und alle Heizungsanlagen und jede Abrechnungsproportion gleichermaßen gelten soll? Warum ist der Faktor für den Korrekturverbrauchswärmeanteil 0,43 und nicht 0,40 oder 0,45 ?

Wir stellen uns auch die Frage: Wie errechnet man die Konstante rw,korr (für die Berechnung der Grundverbrauchswärme)? 

 

Die VDI 2077 gibt hierzu keine plausible Antwort.                                                                                                     

Nicht alle Wohnungen haben das gleiche Rohrflächen-Wohnflächenverhältnis und nicht alle Häuser haben die gleiche Außendämmung. Wärmeverluste über die Fassade und andere Wärmebrücken, wirken sich sehr unterschiedlich auf die nichterfasste Wärmeabgabe aus. Besonders betroffen könnten freie (ungedämmte) Giebelwohnungen, aber auch solche mit (Nachbar-) Anschlussbebauung darstellen. Vertieft man sich dazu in die Studie:

"Auswirkungen der verbrauchsabhängigen Abrechnung in Abhängigkeit von der energetischen Gebäudequalität" - Techn. Universität Dresden / Jan. 2013 [17], so muss man die erklärte Konstante für den Korrekturverbrauchswärmeanteil (rw,korr 0,43), dem Kernstück der VDI 2077 in Frage stellen. Die Konstante bildet aber das Kernstück der VDI 2077 Korrekturberechnung. 

Noch deutlicher wird diese Konstantenrechnung und die damit verbundene Kollektivierung bestimmter Rohrwärmeanteile wenn man die verschiedenen Konstruktionen von Einrohrheizanlagen miteinander vergleicht. So sind z. B. die Rohrwärmeverhältnisse in einer Etagenringleitung mit unterer Verteilung völlig anders als bei einer Reihenschaltung, wie sie weitestgehens in den  Wohnungen der DDR-Plattenbauten mit oberer Verteilung und bei Wohnblockkonstruktion über mehrere Häuser vorkommt.

 

Wird hier etwa geblufft?

 

Noch deutlicher unterstreicht die Aussage einer weiteren Studie unsere Fragestellung:

"Auswirkungen erhöhter Raumtemperaturen auf den Energieverbrauch" (des Gebäudes - die Red.) Technische Universität Dresden / Februar 2014 [16].

 

Betrachten wir noch einmal die Hardwarelösung aus Ursachen und Hintergründe (Bilder 2 und 3). Bei dieser Variante einer Einrohrheizanlage, die in Parterrewohnungen vieler DDR-Plattenbauten vorkommt,  ergibt sich eine Besonderheit. Bestimmte moderne Heizkörper mit Lanzenventilen kann man sehr einfach für Einrohr- oder auch für Zweirohranlagen schalten.

Komplizierter wirkt sich das BV aus, wenn bestimmte Wohnungsnutzer durch andere Energieträger zum Wärmeeintrag in das Gebäude beitragen.

An erster Stelle sollen hier Wohnungsnutzer, die gesundheitlich geschädigt sind bzw. ein besonderes Handicap haben, genannt sein. So sind Hausstaub-Allergiker, Menschen mit bestimmten Asthma- und Lungenschädigungen sowie ähnlichen Krankheiten, für die Umluft- und Zirkulationsheizungen durch die Staubverteilung gesundheitsschädigend sind, betroffen. Soweit diese einen Wohnungswechsel vornehmen können, es sind vereinzelt Fälle bekannt, können diese u. U. dem Problem entkommen. Aber für Wohnungseigentümer wirkt sich ein Beschluss zur Anwendung der VDI 2077 stark kostenbelastend aus, und so wünschen sich diese deshalb eine Isolierung der Rohre. Selbst wenn solche Benachteiligten die Rohre auf eigene Kosten dämmen, sind sie nicht aus der Kostenkorrekturrechnung auszuklammern. Diese Gruppe von Nutzern benutzt in der Regel alternative Heizmethoden, vorrangig auf Basis von Elektroenergie. Oftmals sind elektr. Fussboden- oder Wandheizungen installiert. In zunehmendem Maße kommen auch moderne IR-Heizanlagen zum Einsatz, die ähnlich der Sonnenstrahlung Sofortwärme bereitstellen. Diese gibt es als mobile Geräte (z. B. Bild 33), wie auch als fest installierte IR-Flächenstrahler in Form von Bildern, Spiegeln, Decken- und Wandplatten u. a. Um sich umfassend und komprimiert über das breite Geräteangebot vieler Hersteller zu informieren sollte man sich auf ein Produktportal wie z. B. Amazon u. ä. mit dem Begriff "Infrarot-Heizpaneele" einloggen. Die mobilen IR-Geräte werden immer beliebter, da diese vor allem bei sofortigen und kurzzeitigen Wärmebedarf von Vorteil sind. Weitere Vorzüge gegenüber Heizlüftern sind der deutlich höhere Wirkungsgrad, keine Motorengeräusche und ihr flacher Aufbau. In der Regel sind diese Geräte mit Thermoautomatik, Zeitschaltung und Fernbedienung ausgestattet. Generell wird bei IR-Heizungen immer wieder das angenehme Raumklima und die äußerst geringe Konvektion (Luftzirkulation mit Staubtransport) gelobt, da es sich um Strahlungswärme handelt [19].

 

 

Bild 33 - Mobiles Strahlungswärmegerät (IR-Heizgerät) mit Raumautomatik und Fernbedienung - max. 2000 Watt.

 

Da diese gehandicapten Mieter in der Regel sogenannte "Nullverbraucher" sind, müssen sie dennoch den durch das VDI 2077 ermittelten Kostenzuschlag zuzüglich der Grundkosten nach HeizkostenV zahlen. Bei einer geringen Erfassungsrate (Verbrauchkostenanteil) kann der Grundkostenzuschlag doch eine beachtliche Größe haben. Nicht selten gehören solche Nutzer zu den einkommensschwachen Bürgern, was die Richtlinie zu einer unsozialen Maßnahme macht. Das Isolieren (Dämmung) der Rohre nur in diesen Wohnungen würde zwar für die Bewohner gesundheitlich von Vorteil sein und auch theoretisch dem Nullverbraucher eine finanzielle Entlastung bringen, aber das Bilanzverfahren könnte generell nicht mehr angewendet werden, da ja bekanntlich die Gemeinschaftskosten mit der nichterfassten Rohrwärme in den Wohnungen Bestandteil der ominösen Grundwärme sind.

Theorie und Realität.

 

Widmen wir uns nun dem Berechnungsbeispiel aus dem Beiblatt zur VDI 2077 und der Tabelle 3 Seite 19 Bild 34. Dort fällt sofort eine Merkwürdigkeit auf, die man nur so erklären kann, dass es sich nicht um reale Verbrauchsdaten handelt, als vielmehr um eine theoretische Laborberechnung.

 

Was fällt bei dieser Tabelle auf?

 

Je größer die Gesamtfläche der dort aufgeführten Wohneinheiten ist, desto mehr Einheiten werden pro Quadratmeter aufgewendet. Also mit zunehmender Wohnungsgröße nimmt auch der erfasste Verbrauch pro Quadratmeter zu. Lediglich zwischen den Wohnungen 6 und 7 gibt es eine geringe Abweichung. Auffällig ist auch, dass bei den 70 m² Wohneinheiten zwischen den Wohnungen 4 und 6 quasi eine Verdopplung des Verbrauchs pro Quadratmeter angezeigt wird. Ob es in dem Gebäude ein ZVR gibt, ob dieses gedämmt ist oder nicht und durch welche Wohnungen es geführt wird, findet in der Beispielberechnung der VDI 2077 keine Beachtung und Erwähnung. Der durchschnittliche, erfasste Verbrauch wäre dann 30,72 Einheiten pro qm, was erst ab Wohnung 8 durch drei Mehrverbraucher überboten wird.

 

Warum nehmen die Verbrauchswerte (Einheiten) pro Quadratmeter mit zunehmender Wohnungsgröße zu?

 

Alles deutet auf eine manipulierte Tabelle hin. So konnten damit auch die grafischen Darstellungen Bild 2 - 4 manipuliert bzw. geschönt und glaubhaft gemacht werden, so dass die Korrekturwerte gemäßigt aussehen.

(Nach VDI 2077 - Beiblatt, S.19 Tabelle 3 / Daten umgerechnet auf m²).

 

Bild 34 - Tabelle 3 aus VDI 2077 (Beiblatt). Die Spalte >Einheiten pro qm< ist von uns errechnet und hinzu gefügt worden.
Bild 34a - Die Tabelle Bild 34 als Säulengrafik

 

 

Die Tabelle ist unglaubwürdig!

Doch sehen wir dies humorvoll und erklären uns das einmal so:

Wahrscheinlich haben die Autoren der VDI 2077 eine Pyramide mit oberer Verteilung als Beispiel für ihre Berechnungen ausgesucht. Die kleinen Wohnungen sind oben, gleich nach der Heizwassereinspeisung der Versorgungsrohre. Die flächenmäßig größeren Wohnungen nehmen, je weiter es mit den Etagen nach unten geht, zu. Da in den größten Wohnungen ganz unten weniger Rohrwärme anfällt, entstehen also auch mehr HKV-Einheiten.                                         

 

Davon hat man bestimmt die Rohrwärmethese abgeleitet, oder?

Doch ist so etwas real? Bei Pyramidenhäusern könnte es tatsächlich so sein, nur gibt es denn davon so viele, dass man diese als Beispiel nehmen könnte, oder ist dies alles nur ein Gag?

 

Verfolgt man den Berechnunsprozess im Beiblatt der VDI 2077 weiter, entdeckt man bald, dass mit Tabelle 4 der gleiche, schon mehrfach beschriebene Fehler begangen wird Faktencheck Korrekturrechnung. Es werden eben nur die Verbrauchskostenanteile aus 100 % Brennstoffkosten auf einen Verbrauchskostenanteil von 50 % berechnet. Auch in den folgenden Tabellen und Bildern lacht uns der Fehler immer wieder an. Am Schluss (Bild 4 der Richtlinie) wird sogar von Gesamtkostenanteilen gesprochen, so als ob es die Betriebskosten der Heizanlagenlagen nicht gäbe.

Jedenfalls viel Aufwand dafür, dass nicht eine einzige Kilowattstunde gespart wird und mehr Gerechtigkeit bei der Heizwärmeabrechnung wirklich nicht zu erkennen ist, da ja nur Kosten manipulativ umverteilt werden.

Zweifellos, diese Fragen sind nicht von Tisch zu wischen.

Offensichtlich ist vielen der § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung nicht bekannt. Unsere Tabellen mit realen Daten sind hingegen kompetend und ehrlich Objektdaten.

 

Letztlich noch einige Gedanken zur Wohnflächenproblematik.

Das Bilanzverfahren der VDI 2077 stellt drei Möglichkeiten zur Verteilung der ermittelten/errechneten Rohrwärmeeinheiten. Uns sind aber nur Korrekturrechnungen über die Wohnfläche (Umlagegröße) bekannt. Für die Aufteilung der allgemeinen Nebenkosten, wie Müllentsorgung, Hausreinigung, Grünanlagenpflege usw. ist die Wohnfläche die übliche und auch sinnvolle Methode. Für die Grundabrechnung der Heizkosten schreibt der Gesetzgeber sogar vor, einen Teil der Heizungsgesamtkosten (30 bis 50%) über die Wohnfläche abzurechnen. Auch dies macht Sinn, da damit die Betriebskosten der Heizanlage und ein Teil des Wärmebezugs (besonders der beheizten Gemeinschaftsräume, wie Trockenräume, Flure u. a.) der Liegenschaft anteilig verallgemeinert werden. Es ist aber juristisch strittig, diese Regel auf die Anwendung des BV der VDI 2077 zu übertragen, wie im Beiblatt der VDI 2077 S. 16 Pkt.5 empfohlen. Dabei entstehen Ungerechtigkeiten für Wohnungen (Kostenverzerrungen) mit nichtbeheizbaren Räumen, wie z.B. Abstellräume auf Dachböden, in Fluren u. ä. Auch bei Außenflächen, wie Balkone und Terrassen entstehen dann Abrechnungsverzerrungen. Es ist dann sinnvoller die Rohrflächenformel bzw. die Proportion der Normleistungen der Heizrohrleitungen anzuwenden (VDI 2077 Beiblatt S.16). Da dies jedoch wenig praktikabel ist, wird dann auch die für diese Fälle fehlerhafte Wohnflächenformel propagiert und angewendet.

Da es aber um die Korrektur unterschiedlichen Rohrwärmeempfangs geht, dürften also nur die Raumflächen mit Heizungsrohren zugrunde gelegt werden. Unseres Wissens gibt es dazu weder gesetzliche Regeln noch gerichtliche Urteile.

 

Möglicherweise müssen wir aber das ganze Verfahren in den Müll werfen, falls sich keine brauchbaren und korrekten Möglichkeiten zur Beseitigung der Rohrwärmeproblematik finden. Doch dazu später Erkenntnisse und Alternativen.

 

Letztlich noch eine Feststellung:

Da die VDI 2077 keine einzige Kilowattstunde spart, sondern nur die Kosten umverteilt, freuen sich die Energielieferanten.

Schon vor Jahren stand auf der Rückseite von Techem-Abrechnungen der Satz:

"1°C weniger Wärme - spart 6 % Heizenergie".

In der Umkehrung bedeutet dies:                                                        

"1°C Wärme mehr in den Räumen bedeutet ca. 6 % mehr Umsatz".

Also: Vorlauftemperaturen rauf und obendrauf das Bilanzverfahren der VDI 2077-Richtlinie anwenden, dann klingelt es in der Kasse !  

Denn hohe Vorlauftemperaturen verbrauchen viel Heizenergie und geben viel Rohrwärme ab, so dass man die VDI 2077 anwenden sollte.

 

So haben doch alle was davon, oder?  

 

Entschuldigung - wir wollten ja Energie sparen.       

Unsere Meinung dazu:

 

Wer der Wahrheit näher kommen will, muss hinterfragen.

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© Rainer Danneberg