Kostenaufteilung nach Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und VDI 2077/3.5
Die Heizkostenverordnung der Bundesregierung ist wie ein Gesetz zu behandeln. Alle weiteren Regelungen, Richtlinien u. ä sind der HeizkostenV nachzuordnen und bestenfalls anzupassen.
Definitionen
So ist bei der Berechnung der Heizkosten von Bedeutung, welche Verteilerproportion, oft auch Verteilerschlüssel genannt, gewählt wurde. Dieser wird vom Vermieter bzw. durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt und sollte möglichst viele Energie-Verbrauchswerte abbilden.
30 % bis 50 %) zugerechnet, wie die Grafik es zeigt.
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Wird die Verteilerproportion verändert, z.B. von 70 % Verbrauchskosten und 30 % sonstige Kosten zu 50 % Verbrauchskosten und 50 % sonstige Kosten, ändert sich auch der Energiekostenanteil (da die Energiegesamtkosten ein konstanten Parameters sind), wie die zweite Grafik zeigt.
VDI 2077/3.5 (Anerkannte Regel der Technik)
Für die Anwendung und Berechnungen mit der Richtline VDI 2077/3.5 hat dies beträchtliche Auswirkungen. Die Richtlinie darf nur auf die Verbrauchswerte bis max. 70% angewendet werden (siehe unten).
Die restlichen Werte werden ja bereits über die Nutzerfläche abgerechnet.
Die Energiekosten sind im Allgemeinen größer als die Verbrauchskosten.
Bei Anwendungsgrenzen 70 % bis 50 % wird ein Teil der Energiekosten den sonstigen Kosten (30 % bis 50 %) zugeordnet und bei den Nutzern entsprechend des Anteils- oder auch Umlageschlüssels, meist die Wohnfläche, finanziell abgerechnet.
Will man den Rohrwärmeanteil an den Verbrauchskosten in Einheiten ermitteln, muss man die Summe der HKV-Einheiten aller Nutzer addieren und diese von den gesamten Verbrauchswerten in Einheiten zu subtrahieren.
Aber Achtung! Die Energiewerte des Verbrauchskostenteils sind meist geringer als die gesamten Energiewerte und nur bis zur gesetzlich und vom Vermieter bzw. der Eigentümrtgemeinschaft festgelegten Verbrauchsgröße, min. 50 % bis max. 70 % der Gesamtenkosten, zu berechnen. Ein Teil dieser Energiewerte (siehe obige Grafikbeispiele), wenn auch der weitaus kleinere Teil, wird ja dann über die sonstigen Kosten verteilt (Fläche-Kostenanteil der sonstigen Kosten pro Quadratmeter). Dies ist also wichtig für die Berechnung der sog. Erfassungsrate.
Möchte man die Erfassungswerte für die Rohrwärme ermitteln, dann ist von den gesamten Energie-Verbrauchswerten der Liegenschaft die gemessene Summe der Einheiten (HKV) zu subtrahieren. Möchte man aber die Erfassungsrate erfahren, dann ist der Prozentwert dieser zwei Komponenten zu errechnen.
Da die Erfassungsrate nach VDI 2077/3.5 festlegt, ob ein Rohrwärmeproblem vorliegt, kann es sein, dass bei einer Kostenverteilung von 70:30 ein Rohrwärmeproblem besteht, aber bei 50:50 nicht mehr.
Ursache dafür ist:
Die Summe der HKV-Einheiten bleibt konstant. Die Energieeinheiten, die zur Berechnung verwendet werden dürfen, sind aber von der Verteilerschlüsselgröße (Proportion) abhängt.
Man sollte also die Verteilerproportion nach Heizkostenverordnung sehr sorgfältig wählen.
HeizkostenV im Text - Auszug §7 (die relevante Passage im Satz 1)
Satz 1 Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom
Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu
verteilen.
Und weiter im Text:
In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der
Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen
ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst
wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten
Regeln der Technik bestimmt werden.
Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als
erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.
Rainer Danneberg Nov. 2023