VDI 2077 Bilanzverfahren - nein danke
VDI 2077 Bilanzverfahren - nein danke
Heizkosten gerecht und ehrlich? VDI 2077/3.5 nein danke!
Heizkosten gerecht und ehrlich?  VDI 2077/3.5 nein danke!

Kostenaufteilung nach Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und VDI 2077/3.5

 

Die Heizkostenverordnung der Bundesregierung ist wie ein Gesetz zu behandeln. Alle weiteren Regelungen, Richtlinien u. ä sind der HeizkostenV nachzuordnen und bestenfalls anzupassen.

 

Definitionen

  • Gesamtkosten           (Betrieb der Heizanlage)
  • Verbrauchskosten     (50 % bis 70 % der Gesamtkosten, je nach Umlageschlüssel der Heizanlage)
  • Verbrauchswerte       (Energiemenge in KWh und definierte Zusatzkosten lt. HeizkostenV)
  • Energiekosten           (Summe der verbrauchten Energie bzw. gelieferten Fernwärme in Kilowattstunden – KWh)
  • Heizkostenverteiler   (HKV, meist elektronische Messgeräte, deren Anzeige Basisempfindlichkeit von                                               1,0 einer Einheit des HKV, gleich einer KWh, entspricht)
  • Verteilerproportion   (Verbrauchskosten lt. HeizkostenV max. 70%, aber mindestens 50% der Gesamtkosten)
  • Umlageschlüssel      (Verteilung von Hausnebenkosten nach Wohnfläche/Umlageschlüssel)
  • Erfassungswert        (Gesamtverbrauch der Liegenschaft in Einheiten/KWh) minus HKV-Einheiten = Rohrwärmeeinheiten)
  • Erfassungsrate         (Prozentsatz an HKV-Einheiten von den Gesamteinheiten des Verbrauchsanteils - 50% bis 70%)

 

So ist bei der Berechnung der Heizkosten von Bedeutung, welche Verteilerproportion, oft auch Verteilerschlüssel genannt, gewählt wurde. Dieser wird vom Vermieter bzw. durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft festgelegt und sollte möglichst viele Energie-Verbrauchswerte abbilden.

Da die Energie-Verbrauchskosten meist größer sind als die begrenzte Verbrauchskostenproportion (70 % bis 50 %), wird u. U. ein Teil der Energie-Verbrauchswerte den sonstigen Kosten (auch oft als Grundkosten bezeichnet -  

30 % bis 50 %) zugerechnet, wie die Grafik es zeigt.

 

   

 

   

Wird die Verteilerproportion verändert, z.B. von 70 % Verbrauchskosten und 30 % sonstige Kosten zu 50 % Verbrauchskosten und 50 % sonstige Kosten, ändert sich auch  der Energiekostenanteil (da die Energiegesamtkosten ein konstanten Parameters sind), wie die zweite Grafik zeigt.

VDI 2077/3.5 (Anerkannte Regel der Technik)

Für die Anwendung und Berechnungen mit der Richtline VDI 2077/3.5 hat dies beträchtliche Auswirkungen. Die Richtlinie darf nur auf die Verbrauchswerte bis max. 70% angewendet werden (siehe unten).

Die restlichen Werte werden ja bereits über die Nutzerfläche abgerechnet.

Die Energiekosten sind im Allgemeinen größer als die Verbrauchskosten.

Bei Anwendungsgrenzen 70 % bis 50 % wird ein Teil der Energiekosten den sonstigen Kosten (30 % bis 50 %) zugeordnet und bei den Nutzern entsprechend des Anteils- oder auch Umlageschlüssels, meist die Wohnfläche, finanziell abgerechnet.

 

Will man den Rohrwärmeanteil an den Verbrauchskosten in Einheiten ermitteln, muss man die Summe der HKV-Einheiten aller Nutzer addieren und diese von den gesamten Verbrauchswerten in Einheiten zu subtrahieren.

Aber Achtung! Die Energiewerte des Verbrauchskostenteils sind meist geringer als die gesamten Energiewerte und nur bis zur gesetzlich und vom Vermieter bzw. der Eigentümrtgemeinschaft  festgelegten Verbrauchsgröße, min. 50 % bis max. 70 % der Gesamtenkosten, zu berechnen. Ein Teil dieser Energiewerte (siehe obige Grafikbeispiele), wenn auch der weitaus kleinere Teil, wird ja dann über die sonstigen Kosten verteilt (Fläche-Kostenanteil der sonstigen Kosten pro Quadratmeter). Dies ist also wichtig für die Berechnung der sog. Erfassungsrate.

Möchte man die Erfassungswerte für die Rohrwärme ermitteln, dann ist von den gesamten Energie-Verbrauchswerten der Liegenschaft die gemessene Summe der Einheiten (HKV) zu subtrahieren. Möchte man aber die Erfassungsrate erfahren, dann ist der Prozentwert dieser zwei Komponenten  zu errechnen.

Da die Erfassungsrate nach VDI 2077/3.5 festlegt, ob ein Rohrwärmeproblem vorliegt, kann es sein, dass bei einer Kostenverteilung von 70:30 ein Rohrwärmeproblem besteht, aber bei 50:50 nicht mehr.

Ursache dafür ist:

Die Summe der HKV-Einheiten bleibt konstant. Die Energieeinheiten, die zur Berechnung verwendet werden dürfen, sind aber von der Verteilerschlüsselgröße (Proportion) abhängt.

Man sollte also die Verteilerproportion nach Heizkostenverordnung sehr sorgfältig wählen.

 

HeizkostenV im Text - Auszug §7 (die relevante Passage im Satz 1)

                

Satz 1      Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage

                 sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom           

                 Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu 

                 verteilen.

Und weiter im Text:            

                 In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der 

                 Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen

                 ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst

                 wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten

                 Regeln der Technik bestimmt werden.

                      Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als 

                      erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.    

      

Rainer Danneberg                                                                                                                                                 Nov. 2023

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